Inkasso
Wann immer von einem Inkasso gesprochen wird, ist es eigentlich schon zu spät! Inkassofälle lassen sich oft vermeiden, indem man geschäftliche Beziehungen nicht "blauäugig" eingeht. Bei grösseren Aufträgen nehmen wir vorab Abklärungen für unsere Mitglieder und Kunden vor, in Bezug auf die Bonität des möglichen Geschäftspartners. Die dafür notwendigen Kosten (Einholung einer Betreibungs- oder Wirtschaftsauskunft) betragen nur einen Bruchteil eines allfälligen Verlustes!
Inkassomassnahmen lassen sich durch eine gute Debitorenkontrolle in der Buchhaltung vermeiden! Gerade bei Handwerkern kann rechtzeitig ein Bauhandwerkerpfandrecht erhoben werden, um sich vor möglichen Verlusten zu sichern. Gerne Beraten wir Sie rechtzeitig um Inkassomassnahmen zu vermeiden!
Was ist ein Inkasso?
Die Geltendmachung von Forderungen in fremdem Namen. Wer eine Forderung gegen einen Schuldner geltend zu machen hat, wird die Beitreibung der Forderung häufig einem dafür qualifizierten Dritten (z.B. Inkassofirmen) zur Beitreibung übergeben. Das gilt für Privatpersonen im selben Masse wie für kleinere oder grössere Firmen.
Die Inkasso-Unternehmen widmen sich den klassischen Aufgaben des Forderungsmanagements: dem Inkasso kaufmännisch angemahnter, noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen sowie der Einziehung bereits rechtlich geltend gemachter Forderungen. Hierzu zählen auch wichtige Kontrollfunktionen und Überwachungsverfahren. Zunehmend an Bedeutung gewinnt die aussergerichtliche Beratung des Gläubigers, die einen weiterhin positiven Geschäftskontakt mit dem jeweiligen Schuldner sicherstellen soll.
Vor einem Inkassofall steht oft der nicht weniger wichtige Teil der Information. Lieferanten und Dienstleister können sich vorab über den künftigen Käufer informieren. Wurde dieser in der Vergangenheit bereits betrieben, bestehen vielleicht sogar schon Verlustscheine aus früheren Pfändungsvollzügen? Diese Informationen dienen dem Verkäufer als Schutz vor Debitorenverlusten. Aber auch der Käufer wird geschützt, indem ihm eine Ware auf Rechnung oder eine Dienstleistung verwehrt wird, vermindert sich auch die Gefahr, wieder oder noch tiefer in die Schuldenspirale zu gelangen.
Inkasso in Ihrem Namen
Nach der Rechnungsstellung durch Sie an Ihre Kunden erhalten diese Zahlungserinnerungen oder Mahnungen ebenfalls durch Sie, meist werden solche "Erinnerungen" direkt über das Debitorenprogramm Ihrer Buchhaltung ausgelöst. Erst nach einigen Mahnungen sehen Sie sich mit dem Problem eines Inkassos konfrontiert!
Ab diesem Zeitpunkt können Sie das Inkasso unseren Fachleuten überlassen!
- Ihr Kunde erhält von uns eine "letzte" Mahnung (daraus ist ersichtlich, dass wir in Ihrem Namen handeln)
- Wir leiten (in Ihrem Namen) die Betreibung ein
- Bei einem Rechtsvorschlag durch Ihren Kunden beseitigen wir diesen vor Gericht (unter Ihrer Mitwirkung oder unter Mitwirkung eines Juristen
- Pfändungen oder gegebenenfalls Konkursandrohungen und -eröffnungen werden durch uns eingeleitet (nach Besprechung mit Ihnen)
Inkassokosten
Die Meritus Genossenschaft verrechnet Inkassokunden die Gebühren, welche als Kosten anfallen ohne Aufschlag zurück (Betreibungskosten, Gerichtsvorschüsse, etc.).
Ferner verrechnen wir unsere Aufwändungen aufgrund von Stundenrapporten, der geschätzte Aufwand wird bei der Erteilung eines Inkassoauftrages mit den Kunden besprochen und festgehalten.
Nur in Spezialfällen mit erhöhtem Inkassorisiko (= erhöhtem Aufwand) kann mit den Kunden eine Inkassoprovision vereinbart werden. Auf diese Art und Weise beteiligen wir uns am Risiko eines allfälligen Verlustes! Hier handelt es sich in der Regel um ein Verlustscheininkasso.
Verlustschein
Es gibt Leute die behaupten, mit Verlustscheinen könne man nur noch die Wände tapezieren! Zwar gibt es in der Meritus Genossenschaft auch Handwerker, die das Tapezieren von Wänden hauptberuflich machen, dies sollte jedoch wie bisher mit Tapeten erfolgen. Die Verlustscheine übergeben Sie besser der Abteilung Treuhand zwecks Nachbearbeitung des Gläubigers. Wie Sie in nachstehenden Art. 149a zu entnehmen ist, verjährt ein Verlustschein erst nach 20 Jahren. Wir "begleiten" einen Gläubiger in dieser Zeit intensiv, um die längst ausstehende Schuld einzutreiben!
Auszug aus dem SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs)
Art. 149 a. Ausstellung und Wirkung
- Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. 256.1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.257
- Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikel 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
- Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
- Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
Art. 149a b. Verjährung und Löschung
- Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
- Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
- Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
Bauhandwerkerpfandrecht
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB haben Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes. Der Anspruch auf Errichtung des Pfandrechts besteht unabhängig, ob der Grundeigentümer oder der Unternehmer Schuldner der betreffenden Forderung ist. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat jedoch spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit vorgenommen zu werden (Art. 839 ZGB).
Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein mittelbar gesetzliches Pfandrecht und entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch.